Satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 7.11.2020
– eingetragen am 17.09.2021 VR 7658 AG Coesfeld –

Präambel

1Die „Rotary Action Group for Reproductive, Maternal and Child Health“ (RMCH) setzt sich ein für eine mit Nachhaltigkeit vereinbare weltweite Bevölkerungsentwicklung unter menschenwürdigen Bedingungen, eine tragfähige Balance zwischen verfügbaren Ressourcen und Zahl der Menschen auf dem Globus und für einen für alle Menschen verfügbaren und bezahlbaren Zugang zu Bildung, Familienplanung und medizinischer Grundversorgung.

RMCH ist eine Action Group von Rotary International (RI) und agiert gemäß den RI Richtlinien für Action Groups (RI Code of Policies 40.030 ff.). Action Groups sollen durch Unterstützung der Clubs und Distrikte bei der Planung und Durchführung von größeren humanitären Projekten die Ziele von Rotary fördern; sie sind administrativ selbstständig und finanzieren sich selbst. Seit 2011 arbeitet RMCH als anerkannte Ressource im Rotary Schwerpunktbereich „Gesundheit von Mutter und Kind“, einschließlich Familienplanung mit RI und der Rotary Foundation zusammen.

Die Vereinszwecke der RMCH – German Section e.V. werden dabei insbesondere in Wechselwirkung mit den Zielen des International Board der RMCH1 verfolgt. Angestrebt ist, diese in Vertragsform zu fixieren. Zur besseren Lesbarkeit des Textes wird im Folgenden die männliche Sprachform gewählt. Sie bezieht sich ausdrücklich auf alle Geschlechterformen.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Rotary Action Group for Reproductive, Maternal and Child Health (RMCH) – German Section – e.V. Der Sitz des Vereins ist Coesfeld.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter der Nummer VR 2201 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt zum 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.
  4. Der Verein ist eingebettet in RMCH. Den Charakter der Einbettung, die wechselseitigen Aufgaben und die gegenseitigen Verpflichtungen regelt ein noch abzuschließender Vertrag zwischen der RMCH und der RMCH-German Section e. V.

§ 2 Zweck des Verein

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im In- und Ausland, besonders aber in sich entwickelnden Ländern. Dies geschieht mit Blick auf die zentrale Bedeutung der Weltbevölkerungsentwicklung für die Zukunftsgestaltung der Welt und die Ermöglichung einer nachhaltigen Entwicklung.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere erfüllt durch Projekte im Rahmen der Area of Focus (AoF) von Rotary International:

a) der internationalen öffentlichen Gesundheitspflege mit Bezug zu Bevölkerungsfragen verwirklicht durch die Unterstützung und Förderung von Projekten von Clubs, von denen erwartet wird, dass sie Mitglieder der RMCH sind, oder von Distrikten, von denen in der Regel erwartet wird, dass bei ihnen mehr als die Hälfte der Clubs RMCH Mitglieder aufweisen, wobei diese Projekte insbesondere zum Inhalt haben:

  • Aufklärung von Frauen, Männern, Familien und insbesondere Jugendlichen über „Reproductive Health Care“ und „Verantwortete Elternschaft“
  • Maßnahmen zur Senkung der Mütter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit
  • Unterstützung von Familienplanungsdiensten und Bereitstellung der dazu nötigen Gelder und Sachmittel
  • allgemeine Schulung von Ärzten, Krankenschwestern und -pflegern, Hebammen und „Health Workers“, besonders in „Reproductive Health Care“
  • Ausstattung von Krankenhäusern und Gesundheitszentren der Dritten Welt mit medizinischer Ausrüstung, Geräten und Medikamenten
  • Hilfe für Menschen zur „Reproductive Health Care“ einschl. der Aids-Bekämpfung
  • Verminderung der Populationsdynamik mit dem Ziel der Einschränkung von Material-, Nahrungs- und Energie-Ressourcen

b) der Pflege der internationalen Freundschaft sowie der Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens, verwirklicht durch die Erfüllung von Weltgemeindienstaufgaben Rotarys.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Mitglieder folgender Vereinigungen werden:
    • Rotary
    • Rotaract
    • Inner Wheel
    • Foundation Alumni der TRF
  2. Darüber hinaus können alle Personen Mitglied werden, die sich den Zielen der RMCH verbunden fühlen.
  3. Auch Clubs, Gesellschaften oder andere Personengemeinschaften können Mitglied werden. Eine Mitgliedschaft ist erforderlich, um Mittel zur Kofinanzierung von Projekte zu erhalten.
  4. Die an den Generalsekretär zu richtende Beitrittserklärung kann per Post, Mail, Fax, Handy-Foto oder mündlich übermittelt werden. Bei mündlichen Erklärungen wird die schriftliche Beitrittserklärung vom Generalsekretär erstellt und die Zustimmung des Beitrittswilligen eingeholt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Zustimmung zur Mitgliedschaft kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
  5. Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderer Weise für die Förderung der Ziele der RMCH eingesetzt haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen oder sie auf sonstige Weise ehren. Das setzt deren Einverständnis voraus.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a. mit dem Tod des Mitglieds
    b. durch Erklärung des Mitglieds
    c. durch Streichung aus der Mitgliederliste oder
    d. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem Generalsekretär. Er gilt nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1 Nr. 4 der Satzung) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen, den Rotary Code of Conduct oder die Vier-Fragen-Probe verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu erklären. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge sind in einer Beitragsordnung geregelt.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Beirat
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 – Distriktbotschafter

  1. Rückgrat der Arbeit der RMCH-German Section e. V. und der Wechselwirkung mit den Distrikten und den Clubs sind Distriktbotschafter, die in allen Distrikten benannt werden sollen.
  2. In Ergänzung dieser Aufgaben werden in den Mitgliedsclubs Club-Botschafter ernannt.
  3. Die Botschafter kommunizieren mit den verschiedenen Vorstandsmitgliedern zu den sie jeweils tangierenden Themen. Die Koordinierung der Arbeit der Distrikt- und Clubbotschafter ist in der Ge-schäftsordnung des Vorstands geregelt.

§ 8 – Bereitstellung von Mitteln

  1. Clubs, Gesellschaften oder andere Personengemeinschaften, die Mitglied der RMCH sind, können Mittel zur Kofinanzierung ihrer Projekte beantragen. Im Ausnahmefall können auch Projekte kofinanziert werden, wenn keine oder noch keine Mitgliedschaft vorliegt.
  2. Über die Bewilligung des Antrags und die Bereitstellung von Geldern und Sachmitteln durch die RMCH entscheidet der Projektausschuss des Vorstands. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.
  3. Falls der Club/Distrikt bereits Gelder oder Sachmittel für ein Projekt erhalten hat, soll eine weitere Bereitstellung für diesen Empfänger nur erfolgen, wenn er den erforderlichen Verwendungsnachweis für bereits ausgezahlte Mittel erbracht hat.
  4. Im Rahmen einer vertraglichen Regelung zwischen dem International Board und den nationalen Sektionen unterstützt die deutsche Section die Arbeit von RMCH.
  5. Der Einsatz von Mitteln für die Arbeit von Vorstand und Beirat ist in § 9 und § 11 der Satzung geregelt. Hierbei gilt das allgemeine Prinzip, in diesem Bereich sparsam und verantwortungsvoll mit den Mitteln der RMCH-German Section e.V. umzugehen bzw. diese Ausgaben durch zweckgebundene Spenden an RMCH German Section e.V. zu finanzieren. Der Umfang entsprechender zweckgebundener Spenden wird im Jahresabschluss ausgewiesen.

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres, d. h. im Zeitraum Juli bis Dezember des jeweiligen Jahres, einzuberufen. Wegen der Ent-lastung des Vorstands muss der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres der RMCH German Section e. V. zum Termin der Mitgliederversammlung vorliegen.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    • Wahl des Beiratsvorsitzenden und der beiden Stellvertreter;
    • Wahl der Wahlleitung;
    • Beauftragung der Rechnungsprüfung;
    • Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Beschlussfassungen über die Art der Zusammenarbeit und die Wechselwirkung mit dem International Board der RMCH;
    • Beschlussfassungen über die Geschäftsordnung des Vorstands;
    • Beschlussfassungen über die Geschäftsordnung des Beirats.
    • Beschlussfassungen über die Beitragsordnung.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn aus Vorstandssicht existenzielle Interessen des Vereins dies erfordern.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit E-Mail und durch Bekanntmachung auf der RMCH-Webseite einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannte E-Mail-Adresse gerichtet war.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter geleitet. Der Vorstand bestimmt die Protokollführung. Das Protokoll hat insbesondere alle gefassten Beschlüsse und Sondervoten zu enthalten und ist vom Protokollanten und vom sitzungsleitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Gäste zulassen.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen oder zugeschalteten Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Voll-macht ausgeübt werden. Jedes anwesende Mitglied kann bis zu 10 andere Mitglieder mit Bezug auf in der Vollmacht angegebene Tagesordnungspunkte bzw. Entscheidungsalternativen vertreten. 2Elektronische Stimmrechtsübertragungen sind im Rahmen dieser zahlenmäßigen Grenzen per Scan oder per Fax, allerdings nur mit Unterschrift des Mitglieds, oder elektronisch mit elektronischer Unterschrift, zulässig. Die Abstimmung über Video oder anderen elektronischen Medien ist zulässig und wird nach geltendem Recht geregelt.
  8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gemacht worden sind. Bei erstmalig zu wählenden Vorstandsmitgliedern sind deren Namen und Lebenslauf der Tagesordnung beizufügen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 10 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Haupt-Vorstand mit neun Mitgliedern für folgende Funktionen:

    Vorsitz
    Internationale Beziehungen
    Mitgliederbetreuung
    Generalsekretär
    Projektentwicklung
    Familienplanung – Nigeria
    Öffentlichkeitsarbeit
    Schatzmeister
    Projekt-Controlling

    und dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:

    der Rotaract Vertretung,
    der Inner Wheel Vertretung,
    den kooptierten Mitgliedern.

    Der Vorsitzende bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Haupt-Vorstands zwei Stellvertreter. Alle Mitglieder des Haupt- und des erweiterten Vorstands sind stimmberechtigt. Namen und Aufgaben der kooptierten Mitglieder sind der Geschäftsordnung des Vorstands zu entnehmen. Es steht dem Vorstand frei, weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu kooptieren. Anzustreben ist eine gleiche Anzahl von männlichen und weiblichen Vorstandsmitgliedern.
    Die Aufgabenverteilung ist in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

  2. Zusätzliche Mitglieder des Vorstands sind per Amt:
    ▪ der jeweilige Vorsitzende des Deutschen Governorrates von Rotary International (DGR)
    ▪ der Beauftragte des Governorrates für Rotary Foundation und Weltgemeindienst sowie EU, BMZ und Venro
    ▪ der jeweilige Sprecher des Deutschlandausschusses von Rotaract (RDK)
    ▪ die Nationale Repräsentantin von Inner Wheel (NatRep).
    Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
  4. Der Vorstand wird jeweils auf vier Jahre von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
  6. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich. Gleichwertig können Vorstandssitzungen auch als Video-Meeting durchgeführt werden. Die Einladung durch den/die Vorsitzenden erfolgt durch E-Mail unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist.
  7. Vorstandsbeschlüsse können auf schriftlichem Wege, über elektronische Medien oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle teilnehmenden Vorstandsmitglieder im konkreten Fall ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  9. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Reise-, Telefon- und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, können erstattet werden. Details sind in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

§ 11 – Der Beirat

  1. Der Verein hat einen Beirat, der den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke berät, aber keine Exekutivbefugnisse hat.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu fünfundzwanzig Persönlichkeiten, die praktischen, intellektuellen, wissenschaftlichen und/oder politischen Sachverstand und wertvolle Beziehungen in die Arbeit der RMCH einbringen. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Vielmehr ist anzustreben, hochklassige Fachleute für eine Mitgliedschaft im Beirat zu gewinnen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands für jeweils vier Jahre einen Vorsitzenden. Dieser schlägt der Mitgliederversammlung zwei Stellvertreter zur Wahl vor. Eine Wiederwahl ist jeweils zulässig. Die weiteren Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beiratsvorsitzenden jeweils für vier Jahre berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
  4. Der Beirat gibt sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
  5. Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke.
  6. Der Beiratsvorsitzende sowie die beiden Stellvertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen und erhalten dieselben Informationen wie dieser.
  7. Wechselt ein Mitglied aus dem Beirat in den Vorstand, ruht für diese Zeit seine Mitgliedschaft im Beirat.
  8. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern in Ausübung ihrer Tätig-keiten entstehenden Reise-, Telefon- und sonstige Kosten können erstattet werden. Details sind in den Geschäftsordnungen von Vorstand und Beirat geregelt.

§ 12 – Rechnungslegung

Die Rechnungslegung erfolgt jährlich für die Zeit vom 01. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres (Geschäftsjahr). Sie ist durch eine Rechnungsprüfung zu bestätigen. Die Beauftragung zur Rechnungsprüfung wird durch die zeitlich davorliegende Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt.

§ 13 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens unter Berück-sichtigung der Bestimmungen des § 14 der Satzung.

§ 14 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Rotary Deutschland Gemeindienst e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mild-tätige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung RMCH – Stand 7.11.2020


Fußnoten:
1 Vereinszweck RMCH International / update 30.06.2020: The purpose of RMCH is: To improve human well-being and dignity, women’s health and empowerment, adolescent and child health and create a sustainable balance be-tween population and the environment. The primary objective is to be a resource for Rotary clubs and districts to plan and implement service projects that support Rotary’s area of focus “Maternal and Child Health” which includes family planning. This purpose is in line with the UN Sustainable Development Goals and objectives: Goal 3 – reducing ma-ternal and child mortality and ensuring universal access to sexual and reproductive health care services; Goal 5 – ensuring gender equality and empowerment of women and girls; and Goal 17 – strengthening the means of imple-mentation and revitalize the global partnership for sustainable development.

2 Hiermit soll angesichts der großen Mitgliederzahl von RFPD einem größeren Kreis von Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet werden, sich in Entscheidungsfindungen einzubringen.

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